Die Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer haben in Deutschland eine sehr ausführliche Regelung: Der Zweck dient der Sicherheit auf Autobahnen sowie auf den Bundesstraßen. Die Fahrer dürfen die Strecken auf längere Zeit keinesfalls übermüdet fahren.
An die vorgeschriebenen Ruhezeiten müssen sich insbesondere Berufskraftfahrer halten, die zum Beispiel für ein Logistikunternehmen arbeiten. Die einzelnen Regelungen können für Fahrer allerdings sehr verwirrend sein. Somit werden im nachfolgenden Beitrag alle wichtigen Fragen zum Thema Lenk und Ruhezeiten verständlich erläutert.
Unter der Lenkzeit bezeichnet man die Zeit, in der der Fahrer tatsächlich mit dem Lkw fährt und mit weiteren dazugehörigen Tätigkeiten beschäftigt ist. Zu diesen gehören diverse Standzeiten, wie zum Beispiel das Stehen an Bahnübergängen, Ampeln oder Grenzübergängen. Laut BAG (Bundesamt für Güterverkehr) beträgt die gesetzliche Lenkzeit neun Stunden. Diese kann zweimal in der Woche die auf zehn Stunden erhöht werden.
Sobald die Fahrt mit dem Lkw für mehr als fünfzehn Minuten eingestellt oder der Platz hinter dem Steuer aus weiteren Gründen verlassen wird, zählt dies nicht mehr als Lenkzeit. Die Lenk und Ruhezeiten sind im FPersG (Fahrpersonalgesetz) gesetzlich festgeschrieben.
Als Fahrtunterbrechung zählt die Zeit, in welcher sich der Fahrer ausruht, nicht hinter dem Lenkrad sitzt und auch keinerlei weiteren Fahrertätigkeiten ausführt. Arbeiten wie beispielsweise Ent- und Beladen des Fahrzeugs sowie Instandsetzung und Wartung des Lkw sind in dieser Zeit verboten. Als Fahrtunterbrechung zählt ebenfalls die Zeit, die der Fahrer auf dem Beifahrersitz verbringt.
Der Gesetzgeber spricht des Weiteren von einer Fahrtunterbrechung, wenn man sich mit dem Lkw auf einem Zug oder auf einer Fähre befindet. In dem BAG sind die Fahrtunterbrechungen wie folgt geregelt:
Nach einer Fahrt von 4,5 Stunden muss der Lkw Fahrer eine Fahrtunterbrechung einlegen. Diese muss zunächst mindestens 15 Minuten dauern, anschließend mindestens 30 Minuten. Dementsprechend hat der Fahrer die Möglichkeit, die Fahrpause in zwei Zeitabschnitte aufzuteilen. Falls der Berufskraftfahrer gegen die vom Gesetz vorgeschriebenen Regelungen verstößt, muss er unter anderem mit hohen Geldbußen rechnen.
Nach dem Abschluss der 45-minütigen Fahrtunterbrechung kann er sich anschließend auf eine neue Lenkzeit von 4,5 Stunden einlassen.
Die Ruhezeit bezeichnet den Zeitraum, der dem Lkw-Fahrer zur freien Verfügung steht. Sie ist somit nicht nur eine Pause von der Fahrt, sondern auch von den Arbeitsstunden.
Berufskraftfahrer dürfen in der Ruhezeit keine weiteren Arbeiten aufnehmen. Dazu gehören folgende Tätigkeiten:
Ein zusätzlicher Hinweis: Der Fahrer darf während der Ruhezeit nicht im Lkw bleiben. Er darf die Ruhezeit nur dann im Fahrzeug verbringen, wenn ihm eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
Innerhalb von 24 Stunden sind mindestens elf Stunden Ruhezeit gesetzlich vorgeschrieben. Der Kalendertag spielt dabei keine Rolle. Dementsprechend kann sich die Ruhezeit beispielsweise auch von 18 Uhr bis 18 Uhr am Folgetag erstrecken.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Ruhezeit von elf Stunden in zwei Blöcke aufzuteilen. Sollte sich der Fahrer dazu entscheiden, verlängert sich die Ruhezeit von elf auf zwölf Stunden. In diesem Fall muss der erste Block drei Stunden betragen und der zweite neun Stunden. Weitere Aufteilungsmöglichkeiten sind gesetzlich nicht erlaubt.
Die Wochenruhezeit ist für Lkw-Fahrer vom Gesetzt auf 45 Stunden festgesetzt. Diese müssen in einem Zyklus von 6 Mal 24 Stunden genommen werden.
Die wöchentliche Ruhezeit richtet sich ebenfalls nicht nach den Kalendertagen, sondern nach einem Zeitraum von 24 Stunden.
In der Praxis nehmen Berufskraftfahrer ihre Wochenruhezeit am Wochenende. Grund dafür ist insbesondere das Sonntagsfahrverbot.
Die Antwort lautet: nein. Seit dem 25. Mai 2017 ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Lkw-Fahrer eine entsprechende Unterkunft für die Wochenruhezeit zur Verfügung zu stellen. Der Grund: Die Sicherheit im Verkehr kann durch eine unzureichende Erholung im Lkw nicht gewährleistet werden.
Berufs- und Lkw-Fahrer sind dazu verpflichtet, ihre Ruhe- und Lenkzeiten durch Fahrtenschreiber (Tachografen) aufnehmen zu lassen. Die Informationen des Tachografen können sowohl vom BAG als auch vom Zoll und der Polizei ausgelesen werden. Der Weiteren werden die Informationen von Werkstätten und vom Arbeitgeber ausgelesen.
Bei einer Überprüfung der Arbeitszeiten und bei einer Verkehrskontrolle kann anhand der Informationen festgestellt werden, ob die gesetzlich verschriebenen Zeiten über- oder unterschritten wurden.
Wenn Berufs- oder Lkw-Fahrer in eine Kontrolle gerät und der Tachograf defekt oder nicht vorhanden sein sollte, droht ihm ein Bußgeld von 250 €. Wird die Kontrolle dadurch ausschließlich erschwert, kann er ein Bußgeld von 75 € erwarten.
Zudem werden auch Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft, die ebenfalls dem Gerät aufgezeichnet werden. Neben dem Bußgeld sind darüber hinaus auch Punkte sowie Fahrverbote möglich.