Ab dem 24.11.2021 gelten neue Regeln am Arbeitsplatz - auch für LKW Fahrer. Wir haben eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen des betrieblichen Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG) für Sie zusammengestellt:
Um zukünftig die Arbeitsstätte zu betreten, gilt ab sofort 3G. Das bedeutet, der Arbeitnehmer ist entweder Geimpft, Getestet oder Genesen.
Geimpfte können von den täglichen Kontrollen bei einmaliger Vorlage des Impfzertifikats ausgenommen werden. Es sollte im Idealfall ein EU-konformes Impfzertifikat vorgelegt werden. Ein vorgelegter Impfausweis muss vom Arbeitgeber auf Gültigkeit überprüft werden und die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Der Genesenennachweis soll mindestens 28 Tage alt sein sowie maximal sechs Monate zurückliegen. Auch hier ist es möglich, den Nachweis einmalig beim Arbeitgeber vorzulegen. Hier muss man natürlich die vorhin erwähnte 6 Monatsfrist berücksichtigen.
Die Testung darf maximal 24h alt sein. Sie erfolgt über Aufsicht des Arbeitsgebers (oder einer dafür beauftragten Person). Bei PCR Tests darf die Testung maximal 48h zurückliegen. Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, muss trotzdem getestet werden. Der Arbeitgeber muss pro Woche zwei Tests zur Verfügung stellen.
Da es sich um Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes handelt, werden die Kosten grundsätzlich auf den Arbeitgeber umgelegt.
Im Falle der Überlassung von Arbeitnehmern hat grundsätzlich der Entleiher (das Unternehmen, wo der Arbeitnehmer eingesetzt wird) die Testungen anzubieten.
Hier kommt es auf den Arbeitgeber an: Die Zeit kann - muss jedoch nicht - vergütet werden!
Auf jeden Fall! Die Maskenpflicht wird im Zuge der Neuerungen unangetastet weitergeführt.
Vorerst sind die Regelungen des neuen IfGS bis zum 19.03.2022 vorgesehen. Die neuen Regelungen sind unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausgestellt worden.
Das neue Regelwerk gilt für alle Arbeitnehmer, die Kontakte zu anderen Kollegen oder im Kundenkontakt stehen sowie für Beschäftigte des öffentlichen Fern- und Nahverkehr. Zusätzlich gelten die Regeln auch bei Sammeltransporten von mehreren Arbeitnehmern zum Einsatzort.
Weitere Informationen finden sich auf den Seiten vom BMAS. Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte beachten Sie, es handelt sich um den aktuellen Kenntnisstand vom 24.11.2021. Es kann sich immer wieder etwas ändern. Aufgrund der besseren Lesbarkeit haben wir auf Gendern im Artikel verzichtet. Dieser richtet sich selbstverständlich an alle Arbeitnehmer (m/w/d)
Wir von LKW-FAHRER-JOB.DE wünschen gute Fahrt und bleiben Sie gesund!